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ALLGEMEINE
GESCHÄFTS-
BEDINGUNGEN

 

1. Grundsatz
Diese Vertragsbedingungen gelten für alle Aufträge zwischen der dot_agentur als Auftragnehmer und dem Auftraggeber, welche die dot_agentur annimmt und ausführt ausschließlich. Diese Vertragsbedingungen gelten auch für zukünftige Aufträge, auch dann, wenn sie nicht gesondert erwähnt werden. Mit einer Auftragserteilung erkennt der Auftraggeber diese Geschäftsbedingungen an. Etwaige Einkaufsbedingungen eines Auftraggebers finden keine Anwendung, auch dann nicht, wenn der Auftrag unter Bezug auf solche Einkaufsbedingungen erteilt wurde. Die Einzelheiten eines Auftrags hält die dot_agentur auftragsspezifisch, im Regelfall in einem kaufmännischen Bestätigungsschreiben schriftlich fest. Der Auftraggeber muss diese Bestätigung prüfen. Falls er nicht sofort nach Zugang schriftlich widerspricht, gilt der Inhalt als genehmigt. In der Bestätigung werden individuell Art, Umfang und Einzelheiten eines jeden Auftrags festgehalten. Von diesen Vertragsbedingungen abweichende Regelungen eines Einzelauftrags müssen ausdrücklich schriftlich von der dot_agentur bestätigt sein. Solche Abweichungen haben nur für den jeweils spezifischen Einzelauftrag, für den sie bestätigt werden, Gültigkeit und nicht für andere Aufträge. Alle Vereinbarungen, die zwischen der dot_agentur und dem Auftraggeber zwecks Ausführung des Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niederzulegen.

2. Präsentation
Die Entwicklung konzeptioneller und gestalterischer Vorschläge durch die dot_agentur mit dem Ziel des Vertragsabschlusses mit dem Auftraggeber erfolgt gegen Zahlung eines mit dem Auftraggeber dafür vereinbarten Entgelts (Präsentationshonorar genannt). Wird mit dem Auftraggeber kein individuelles Präsentationshonorar vereinbart, so gilt ein Mindest-Präsentationshonorar in Höhe von 1.000,– EURO netto als vereinbart. Nutzungs- und Eigentumsrechte an den der dot_agentur im Rahmen einer Präsentation vorgelegten Arbeiten verbleiben auch bei Berechnung eines Präsentationshonorars bei der dot_agentur. Vorgestellte Arbeitsmaterialen, Dias, Filme, Dateien, Pappen, Booklets sowie alle sonstigen körperlichen Gegenstände, die während der Durchführung der Präsentation von der dot_agentur erstellt werden, bleiben Eigentum der dot_agentur und können jederzeit zurückgefordert werden. Das Präsentationshonorar ist eine Schutzgebühr und dient als Aufwandsersatz. Werden im Rahmen der Präsentation vorgelegte Arbeiten vom Auftraggeber ohne Zustimmung der dot_agentur ganz oder teilweise, auch in abgeänderter oder weiterentwickelter Form genutzt, so kann die dot_agentur das volle Nutzungsentgelt, mindestens jedoch 5.000,00 EURO netto als Schadensersatz abrechnen. Die dot_agentur ist nicht verpflichtet, eine weitere Nutzung zu dulden, wenn keine Vereinbarung über die Abgeltung des Nutzungsrechts getroffen wird.

3. Treubindung, Produktion, Lieferung
Die Treubindung dem Auftraggeber gegenüber verpflichtet die dot_agentur zu einer objektiven, allein auf die Zielsetzung des Kunden ausgerichteten Beratung. Dies betrifft insbesondere Fragen des Mediaeinsatzes und die Auswahl dritter Unternehmen und Personen, zum Beispiel im Bereich der Werbemittelproduktion. Die Auswahl erfolgt ausschließlich unter der Beachtung des Grundsatzes eines ausgewogenen Verhältnisses zwischen Wirtschaftlichkeit, Termintreue und bestmöglichem Erfolg im Sinne des Auftraggebers. Die dot_agentur sichert nicht zu, innerhalb einer Branche ausschließlich für einen Auftraggeber tätig zu sein. Die dot_agentur ist berechtigt, die zur Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers, nach freiem Ermessen an Dritte zu übertragen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die dot_agentur entsprechende Vollmachten zu erteilen. Soweit im Einzelfall Verträge über Fremdleistungen im Namen und für Rechnung von der dot_agentur abgeschlossen werden, verpflichtet sich der Auftraggeber, die dot_agentur im Innenverhältnis von sämtlichen Verbindlichkeiten freizustellen, die sich aus dem Vertragsabschluß ergeben. Dazu gehören insbesondere die Übernahme der Kosten. Wenn die dot_agentur Aufträge an Dritte in eigenem Namen und auf eigene Rechnung erteilt, ist die dot_agentur nicht verpflichtet, offen zu legen, ob und wenn ja welche Dritte zur Auftragserfüllung eingesetzt sind. Die dot_agentur ist nicht verpflichtet, Fremdrechnungen, Lieferscheine und Auftragsunterlagen offen zu legen. Der Auftraggeber verpflichtet sich bei Produktionsaufträgen, eine Mehr- oder Minderlieferung der bestellten Auflagen bis zu 15% anzuerkennen, abzunehmen und zu bezahlen. Versand und Lieferung von Unterlagen, Zwischenergebnissen, Endprodukten, auch von solchen Materialien, die der Auftraggeber zur Auftragserfüllung zur Verfügung gestellt hatte, erfolgt immer auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers. Eine Gewährleistung für gewünschte Eingangstermine übernimmt die dot_agentur nicht.

4. Mitwirkung
Der Auftraggeber wirkt bei der Leistungserbringung mit. Insbesondere gewährt er den gewünschten Einblick in sein Unternehmen und stellt alle zur Auftragsausführung nötigen Unterlagen kostenfrei zur Verfügung. Vorschläge und Weisungen des Auftraggebers oder seiner Mitarbeiter und Beauftragten, sowie die Mitwirkung des Auftraggebers am Ideenfindungsprozess und der Auftragsausführung und seine sonstige Mitarbeit haben keinen Einfluss auf die Höhe der Vergütung. Sie begründen kein Miturheberrecht.

5. Qualitätsprüfung
Der Auftraggeber hat alle Leistungen unverzüglich nach Übergabe zu untersuchen, ggf. auf die vertragsgemäße Funktionalität hin zu testen und etwaige Mängel unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Unterlässt der Auftraggeber die Anzeige, so gilt die Leistung als angenommen und abgenommen, es sei denn, es handelt sich um einen Mangel, der bei der Untersuchung nicht offen erkennbar war. Im Falle einer berechtigten Mängelrüge kann die dot_agentur nach Wahl Nachbesserung oder Ersatzlieferung innerhalb einer angemessenen Frist vornehmen. Sollte die Nachbesserung oder Ersatzlieferung aus gleichem Grunde fehlerbehaftet sein, kann der Auftraggeber nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten oder die Zahlung im Einvernehmen mit der dot_agentur mindern. Der Auftraggeber prüft Korrekturabzug, Andrucke, Masterbänder, Rohschnitte und Zwischenergebnisse etc. sorgfältig. Die Freigabe erfolgt im Regelfall schriftlich. Für nicht reklamierte Fehler übernimmt die dot_agentur keine Haftung. Überträgt der Auftraggeber die Fertigungsfreigabe an die dot_agentur, so entfallen etwaige Gewährleistungsansprüche. Geringfügige Farbabweichungen, auch Farbabweichungen zwischen Andruck und Auflagendruck, sowie Beschnitt- und Größenverschiebungen sind üblich und führen nicht zu einem Reklamationsanspruch. Bei farbigen Reproduktionen in allen Wiedergabeverfahren können Abweichungen vom Original nicht beanstandet werden. Reklamiert werden können nur Mängel, die den vertragsgemäßen Gebrauchs- und Nutzwert eines einzelnen Werbemittels oder eines Auftragsgegenstandes beeinträchtigen. Fehler, die Gebrauchs- und Nutzwert nicht beeinträchtigen, können nicht reklamiert werden. Zu Testzwecken gelieferte Produkte, insbesondere Software, bleiben Eigentum der dot_agentur. Schadensersatzansprüche aus Verzug, Unmöglichkeit, Vertragsverletzungen und Verschulden bei Vertragsschluss wie aus unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten leitender Angestellter oder durch grob fahrlässiges Verhalten einfacher Erfüllungsgehilfen verursacht wurde. Durch die, auch stillschweigende, Genehmigung einzelner Arbeitsschritte, entfällt für den Auftraggeber die Möglichkeit, diese Arbeitsschritte zu rügen. Die Haftung von der dot_agentur ist auf den Auftragswert des Einzelauftrags, bei laufenden Pauschalvereinbarungen auf die Monatspauschale begrenzt. Betriebsstörungen und Streik, sowohl bei der dot_agentur als auch bei einem Zulieferunternehmen, ebenso wie Krieg, Terror, Naturkatastrophen etc. berechtigen nicht zur Kündigung des Vertragsverhältnisses. Terminabsprachen haben nur dann Gültigkeit, wenn sie von der dot_agentur ausdrücklich bestätigt werden.

6. Rücktritt, Storno

Wenn der Auftraggeber Aufträge ändert oder abbricht, ersetzt er der dot_agentur alle bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen Kosten und stellt die dot_agentur von allen unmittelbar in Zusammenhang mit der Änderung oder dem Abbruch anfallenden Verbindlichkeiten gegenüber Dritten frei. Aus dem vereinbarten Honorar für Leistungen, die nach dem Abbruch des Auftrags angefallen wären, verrechnet die dot_agentur einen pauschalen Schadensersatz in Höhe von 50 % des Honorarvolumens – unbeschadet eines weitergehenden möglichen Schadensersatzanspruchs. Gleiches gilt für Honorarvolumen, die während der Laufzeit eines Vertrages nicht vom Auftraggeber abgerufen wurden.

7. Vergütung
Soweit sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist die Vergütung bei Ablieferung des Werkes fällig. Sie ist ohne Abzug zahlbar. Die Abnahme darf nicht aus gestalterisch-künstlerischen Gründen verweigert werden. Im Rahmen des Auftrags besteht Gestaltungsfreiheit. Die dot_agentur kann nach Auftragsfortschritt abrechnen. Bei größeren Aufträgen und Einzelproduktionen, die sich über einen längeren Zeitraum hinziehen oder von der dot_agentur hohe finanzielle Vorleistungen erfordern, sind angemessene Abschlagszahlungen zu leisten, und zwar 1/3 der Gesamtvergütung bei Auftragserteilung, 1/3 nach Fertigstellung von 50% der Arbeiten, 1/3 nach Ablieferung. Der Auftraggeber kann nur mit rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Dem Auftraggeber stehen keine Zurückbehaltungsrechte zu. Ist die Erfüllung des Zahlungsanspruchs wegen einer nach Vertragsschluss eintretenden oder bekannt gewordenen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Auftraggebers gefährdet oder erhält die dot_agentur eine negative Auskunft über die Bonität des Auftraggebers, so kann die dot_agentur Vorauszahlung und sofortige Zahlung aller offenen, auch der noch nicht fälligen Rechnungen verlangen, noch nicht ausgelieferte Ware zurückhalten sowie die Weiterarbeit an noch laufenden Aufträgen einstellen. Diese Rechte stehen der dot_agentur auch zu, wenn der Auftraggeber trotz einer verzugsbegründeten Mahnung keine Zahlung leistet. Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von 6 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank p.a. zu zahlen. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens wird hierdurch nicht ausgeschlossen. Die Vergütung für die Entwürfe, Reinzeichnungen und Einräumung der Nutzungsrechte erfolgt auf der Grundlage des Tarifvertrages für Design-Leistungen SDSt/ADG (neueste Fassung), sofern keine andere Vereinbarungen getroffen wurden. Bereits die Anfertigung von Entwürfen ist kostenpflichtig, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Die Vergütung sind Nettobeträge, die zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu zahlen sind. Werden die Entwürfe in größerem Umfang als Ursprünglich vorgesehen genutzt, ist die dot_agentur berechtigt, nachträglich die Differenz zwischen der höheren Vergütung für die tatsächliche Nutzung und der ursprünglich erhaltenen Vergütung zu verlangen. Das Eigentum an allen Vertragserzeugnissen geht erst mit vollständiger Bezahlung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung über, bei Scheck und/oder Wechselhergabe erst bei deren Einlösung. Die von der dot_agentur eingesetzten und angefertigten Betriebsgegenstände, insbesondere Skizzen, Layouts, Entwürfe, Rein- und Werkzeichnungen, Zwischenergebnisse aller Art, Druckträger in Film- oder Dateiform, Text- und Bilddateien, Software-Programme, Schriften, Filme, Lithografien, Negativ- und Diamaterial, Fotoabzüge, Klischees, Druckplatten, Probedrucke, Muster und Ähnliches bleiben, auch wenn sie gesondert berechnet werden, Eigentum von der dot_agentur und werden nicht ausgeliefert. Sonderleistungen wie beispielsweise die Umarbeitung oder Änderung von Reinzeichnungen, das Manuskriptstudium, die Drucküberwachung etc. werden nach Zeitaufwand entsprechend dem Tarifvertrag für Design-Leistungen SDSt/ ADG (neueste Fassung) gesondert berechnet. Reisekosten und Spesen für Reisen, die im Zusammenhang mit dem Auftrag zu unternehmen und mit dem Auftraggeber abgesprochen sind, sind vom Auftraggeber vollständig zu erstatten. Bitte beachten Sie, dass unsere Leistung für Sie eine KSK-Abgabepflicht nach sich ziehen.

8. Eigenwerbung
Die dot_agentur hat das Recht, auf den Vervielfältigungsstücken und in Veröffentlichungen über das Produkt als Urheber genannt zu werden. Eine Verletzung des Rechts auf Namensnennung berechtigt die dot_agentur zum Schadenersatz. Ohne Nachweis kann die dot_Agentur 100% der vereinbarten beziehungsweise nach dem Tarifvertrag für Design-Leistungen SDSt/ADG (neueste Fassung) üblichen Vergütung neben dieser als Schadenersatz verlangen. Die dot_agentur kann über die Tatsache der Zusammenarbeit mit dem Auftraggeber und, soweit dadurch nicht Betriebsgeheimnisse des Auftraggebers preisgegeben werden, über Art und Umfang der Tätigkeit für den Auftraggeber Werbung und Öffentlichkeitsarbeit betreiben. Die dot_agentur kann auf den Vertragserzeugnissen in geeigneter Art auf sich hinweisen. Die Vertragserzeugnisse können zur visuellen Darstellung zu Eigenwerbezwecken eingesetzt werden. Von allen hergestellten und umgesetzten Produkten, die nach Ideen, auch nach fortentwickelten Ideen und Konzeptionen von der dot_agentur entstanden sind, hat der Auftraggeber 10 bis 20 einwandfreie und vollständige Belege, auch nach Beendigung einer Zusammenarbeit, unentgeltlich an die dot_agentur zu übersenden. Die dot_agentur ist berechtigt, diese Muster zum Zwecke der Eigenwerbung zu verwenden

9. Weitere Bedingungen, Haftung

Die dot_agentur kann auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung Aufträge wegen des Inhalts, der Herkunft oder der technischen Form ablehnen, wenn deren Inhalt nach pflichtgemäßem Ermessen gegen Gesetze, behördliche Bestimmungen oder die guten Sitten verstößt. Die Ablehnung eines Einzelauftrags wird dem Auftraggeber unverzüglich mitgeteilt. Die Ablehnung eines Einzelauftrags hat keine Wirkung auf die sonstige Zusammenarbeit und Fortsetzung einer Vertragsbeziehung zwischen dem Auftraggeber und der dot_agemtir. Der Auftraggeber trägt die alleinige Verantwortung für den Inhalt und die rechtliche Zulässigkeit aller Kommunikationsmaßnahmen. Die dot_agentur ist nicht verpflichtet, Aufträge und Einzelleistungen darauf zu prüfen, ob durch sie Rechte Dritter beeinträchtigt werden oder ob sie gegen bestehende Gesetze und Verordnungen verstoßen. Der Auftraggeber stellt die dot_agentur insoweit von allen Ansprüchen Dritter frei. Die dot_agentur haftet gleich aus welchem Rechtsgrund nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Diese Haftung gilt auch für seine Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen. Für leichte Fahrlässigkeit haftet er nur bei der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten. In diesem Fall ist jedoch die Haftung für mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden und entgangenen Gewinn ausgeschlossen. Die Haftung für positive Forderungsverletzung, Verschulden bei Vertragsschluss und aus unerlaubter Handlung ist außerdem auf den Ersatz des typischen, vorhersehbaren Schadens begrenzt. Für Auftäge, die im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers an Dritte erteilt werden, übernimmt die dot_agentur gegenüber dem Auftraggeber keinerlei Haftung oder Gewährleistung, soweit die dot_agentur kein Auswahlverschulden trifft. Die dot_agentur tritt in diesen Fällen lediglich als Vermittler auf. Sofern die dot_agentur selbst Auftraggeber von Subunternehmen ist, tritt er hiermit sämtliche ihm zustehenden Gewährleistungs-, Schadenersatz- und sonstige Ansprüche aus fehlerhafter, verspäteter oder Nichtlieferung an den Auftraggeber ab. Der Auftraggeber verpflichtet sich, vor einer Inanspruchnahme von der dot_agentur zunächst zu versuchen, die abgetretenen Ansprüche durchzusetzen. Der Auftraggeber stellt die dot_agentur von allen Ansprüchen frei, die Dritte gegen der dot_agentur stellen wegen eines Verhaltens, für das der Auftraggeber nach dem Vertrag die Verantwortung bzw. Haftung trägt. Er trägt die Kosten einer etwaigen Rechtsverfolgung. Eine Haftung für die wettbewerbs- und kennzeichenrechtliche Zulässigkeit und Eintragungsfähigkeit sowie für die Neuheit des Produktes und deren Inhalte wird von der dot_agentur nicht übernommen. Die Gefahr etwaiger Fehler geht mit Freigabeerklärung auf den Auftraggeber über, soweit es sich nicht um Fehler handelt, die erst in dem sich an die Freigabeerklärung anschließenden Fertigungsvorgang entstanden sind. Für vom Auftraggeber zur Vervielfältigung und Veröffentlichung freigegebene Entwürfe oder Reinzeichnungen entfällt jede Haftung. Die vom Auftraggeber überlassenen Unterlagen und Vorlagen werden stets unter der Voraussetzung verwendet, dass der Auftraggeber zur Verwertung berechtigt ist. Die dot_agentur haftet nicht für die patentmuster-, urheberund warenzeichenrechtliche Schutz- und Eintragungsfä- higkeit gelieferter Ideen und Arbeiten. Ebenso haftet die dot_agentur nicht für etwaige Plagiate/Dubletten/Parallelen aller Arbeiten. Die dot_agentur übernimmt keine Haftung für Unterlagen, Vorlagen und sonstige Gegenstände, die vom Auftraggeber für die Auftragsbearbeitung übergeben wurden. Die dot_agentur ist nicht verpflichtet, Dateien oder Layouts, die im Computer erstellt wurden, an den Auftraggeber herauszugeben. Wünscht der Auftraggeber die Herausgabe von Computerdaten, ist dies gesondert zu vereinbaren und zu vergüten. Hat die dot_agentur dem Auftraggeber Computerdateien zur Verfügung gestellt, dürfen diese nur mit vorheriger Zustimmung von der dot_agentur geändert werden. Die dot_agentur verpflichtet sich, den Auftrag mit größtmöglicher Sorgfalt auszuführen, insbesondere auch ihm überlassene Vorlagen, Unterlagen, Muster etc. sorgfältig zu behandeln. Beanstandungen gleich welcher Art sind innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung des Werks schriftlich bei der dot_agentur geltend zu machen. Danach gilt das Werk als mangelfrei angenommen. Im Rahmen des Auftrags besteht Gestaltungsfreiheit. Reklamationen hinsichtlich der künstlerischen Gestaltung sind ausgeschlossen. Wünscht der Auftraggeber während oder nach der Produktion Änderungen, hat er die Mehrkosten zu tragen. Die dot_Agentur behält den Vergütungsanspruch für bereits begonnene Arbeiten. Verzögert sich die Durchführung des Auftrags aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, kann die dot_agentur eine angemessene Erhöhung der Vergütung verlangen. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit kann die dot_agentur auch Schadenersatzansprüche geltend machen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt davon unberührt.

10. Nutzungsrechte
Jeder an die dot_agentur erteilte Auftrag ist ein Urheberwerkvertrag, der auf die Einräumung von Nutzungsrechten an den Werkleistungen gerichtet ist. Alle Entwürfe und Reinzeichnungen unterliegen dem Urheberrechtsgesetz. Die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes gelten zwischen den Parteien auch dann, wenn die erforderlichen Schutzvoraussetzungen im Einzelfall nicht gegeben sein sollten. Damit stehen der dot_agentur insbesondere die urheberrechtlichen Ansprüche aus den §§ 97 ff. UrhG zu. Die Entwürfe und Reinzeichnungen dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung von der dot_agentur weder im Original noch bei der Reproduktion verändert werden. Jede Nachahmung – auch von Teilen – ist unzulässig. Ein Verstoß gegen diese Bestimmungen berechtigt die dot_agentur, eine Vertragsstrafe in Höhe der doppelten vereinbarten Vergütung zu verlangen. Ist eine solche Vergütung nicht vereinbart, gilt die nach dem Tarifvertrag für Designleistungen SDSt/AGD (neueste Fassung) übliche Vergütung als vereinbart. Die Nutzungsrechtsübertragung wird in jedem Einzelauftrag individuell vereinbart. Ist keine Vereinbarung über eine Nutzungsrechtseinräumung im Einzelfall vereinbart, gelten die zum Zeitpunkt üblichen Nutzungsrechtskosten für jede Einzelnutzung gesondert als vereinbart. Je nach Vertragszweck bestimmen sich der räumliche, zeitliche und inhaltliche Umfang des Nutzungsrechts sowie die jeweils eingeräumte Nutzungsart. Soweit nicht anders vereinbart, wird jeweils nur ein einfaches Nutzungsrecht übertragen. Eine Übertragung der Nutzungsrechte an Dritte bedarf der vorherigen schriftlichen Vereinbarung zwischen Auftraggeber und der dot_agentur. Die Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Zahlung der Vergütung durch den Auftraggeber auf diesen über. Nutzungsrechte an Arbeiten, die bei Beendigung des Vertrages noch nicht bezahlt oder im Falle der Abrechnung auf Provisionsbasis noch nicht veröffentlicht worden sind, verbleiben, vorbehaltlich anderweitig getroffener Abmachungen, bei der dot_agentur. Gerät ein Auftraggeber in Zahlungsverzug, so werden sämtliche Zusagen über Rechtsübertragungen und Nutzungsrechte hinfällig. In einem solchen Fall steht dem Auftraggeber kein Nutzungsrecht mehr zu und er hat sämtliche Veröffentlichungen von Leistungen von der dot_agentur und deren Verbreitung einzustellen. Urheber- und Nutzungsrecht an allen Gestaltungen von der dot_agentur, seien sie textlicher, grafischer oder fotografischer Natur, stehen, vorbehaltlich anderweitiger schriftlicher Vereinbarungen, ausschließlich der dot_agentur zu. Die Übertragung von Nutzungsrechten bei Musik-, Foto- und Filmproduktionen ist in der Regel auf den jeweiligen konkreten Verwendungszweck zeitlich höchstens auf 1 Jahr beschränkt und nicht exklusiv. Nachforderungen für Nutzungsrechte sind auch nach einer Zusammenarbeit möglich, wenn die Nutzung über die vertraglich festgelegten Punkte hinausgegangen ist. Der Auftraggeber trägt alle Kosten zur Künstlersozialversicherung, zur GEMA, zur Verwertungsgesellschaft Wort etc. auch wenn im Einzelfall auf diese Kosten bei Auftragserteilung nicht hingewiesen wurde. Die Abrechnung dieser Kosten kann auch rückwirkend erfolgen. Die Eigentumsrechte an allen Leistungen verbleiben bei der dot_agentur. Die dot_agentur besitzt das unveräußerliche Urheberrecht an seinen kreativen Leistungen. Das vereinbarte Honorar gilt nur für den jeweils vorgesehenen Verwendungszweck. Eine darüber hinausgehende Nutzung begründet einen zusätzlichen Honoraranspruch. Die Originale sind daher, sobald der Auftraggeber sie nicht mehr für die Ausübung von Nutzungsrechten zwingend benötigt, unbeschädigt an die dot_agentur zurückzugeben, falls nicht ausdrücklich etwas anders vereinbart wurde. Bei Beschädigung oder Verlust hat der Auftraggeber die Kosten zu ersetzen, die zur Wiederherstellung der Originale notwendig sind. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt unberührt. Die Versendung der Arbeiten und Vorlagen erfolgt auf Gefahr und für Rechnung des Auftraggebers.

11. Abschlussbestimmungen

Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis entstehenden Ansprüche einschließlich Wechsel- und Urkundenprozesse ist der Sitz der dot_agentur. Auf alle Vertragsverhältnisse, auch zukünftige, auch soweit sie Auslandsbeziehung haben, finden ausschließlich deutsches Recht und deutsche Gesetze Anwendung. Für alle Erklärungen gegenüber der dot_agentur hat der Auftraggeber den Zugang nachzuweisen. Sollten einzelne Punkte dieser Bedingungen oder des Vertrages zwischen der dot_agentur und dem Auftraggeber rechts unwirksam sein oder werden, so bleiben der Vertrag bzw. die übrigen Bestimmungen dieser Vertragsbedingungen bestehen. Die Parteien verpflichten sich schon jetzt, die unwirksame Bestimmung durch eine solche Vereinbarung zu ersetzen, die dem wirtschaftlich Gewollten der unwirksamen Bestimmung möglichst nahe kommt.

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